Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Schiffsoffizier („chief eng.”) auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff teilweise steuerpflichtig und – sofern steuerfrei – in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen oder in voller Höhe steuerfrei und ohne Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt zu behandeln sind (Az. 2 K 190/21).
Bei der Arbeitsausübung an Bord von Schiffen, die unter liberianischer Flagge fahren, ist als Tätigkeitsstaat zunächst Liberia anzusehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Schiff sich entweder auf hoher See und damit im internationalen Gewässer oder aber im Hoheitsgebiet Liberias befindet. Für die Tage, in denen sich das Schiff sowohl in Häfen als auch auf See befunden hat, habe die Zurechnung des vollen Tages auf den Tätigkeitsstaat zu erfolgen. Ein stundenweiser arbeitstäglicher Aufenthalt genüge. Das Besteuerungsrecht Liberias bestehe angesichts der Rechtsfolgeregelung des Art. 15 Abs.1 Satz 2 DBA Liberia nur in dem Umfang, in dem die Arbeit im Tätigkeitsstaat (also in Liberia) ausgeübt worden ist.
Im Streitfall habe das Finanzamt den Arbeitslohn des Klägers zutreffend als steuerpflichtigen Arbeitslohn ermittelt und der deutschen Einkommensteuer unterworfen, weil insoweit die Voraussetzungen, unter denen das DBA Arbeitslöhne von der deutschen Einkommensteuer freistellt, nicht gegeben sind. Darüber hinaus wurde der ermittelte steuerfreie Anteil des Arbeitslohnes zutreffend der Progression unterworfen.
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