Das Landgericht Köln entschied, dass ein Reisebüro verpflichtet ist, den Reisenden über die Visumserfordernisse zu informieren. Hat es dies nachweislich versäumt, besteht Anspruch auf Schadensersatz bei verweigertem Flug (Az. 17 O 139/23).
Der Kläger buchte im Jahr 2022 im Reisebüro „last minute“ für sich und seine Familie eine achttägige Pauschalreise nach Kenia, die bereits zwei Tage später beginnen sollte. Am Abflugtag wurde ihm am Frankfurter Flughafen zu seiner großen Überraschung eröffnet, dass er und seine Mitreisenden ohne ein – seinerzeit noch erforderliches – Visum nicht nach Kenia einreisen könnten. Noch am Flughafen nahm er Kontakt mit dem Reisebüro auf. Der ihm erteilte Vorschlag, unmittelbar online entsprechende Visa zu beantragen, um so doch noch den 90 Minuten später anstehenden Flug antreten zu können, kam für ihn ebenso wenig in Betracht wie eine Umbuchung auf den Folgetag. Unverrichteter Dinge trat die Familie die Heimreise nach Köln an. Im Anschluss forderte der Kläger über seinen Rechtsanwalt vom Reisebüro die Rückzahlung des Reisepreises und der Versicherungskosten von etwas mehr als 5.000 Euro.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises nebst Versicherungskosten zu. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass das Reisebüro seinen Beratungspflichten hinreichend nachgekommen sei. Nach dem Gesetz sei nicht nur der Reiseveranstalter, sondern auch das Reisebüro als sog. Reisevermittler verpflichtet, den Reisenden ausreichend zu informieren (§ 651v Abs. 1 BGB). Dies beinhalte u. a. die Information über konkrete Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes sowie über die im Normalfall zu erwartenden ungefähren Fristen für die Erlangung etwaig erforderlicher Visa. Der Reisevermittler müsse die Staatsangehörigkeit der Reiseinteressenten erfragen und entsprechende Erkundigungen einholen. Der Reisende sei nicht gehalten, sich selbst die allgemeinen Hinweise des Ziellandes herauszusuchen. Schließlich trage der Reisevermittler gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
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